Von Friedrich II gezeichneter Erbpachtvertrag von 1764

S. Königlichen Majestaet Allerhöchsten Genehmigung zwischen jetzo und Sechs Jahren diese Mühle dergestalt zu erweitern und zu verbeßem, daß zum besten des gemeinen Weesens.
a. Ein gang zum Gersten Graupen Gemahl, und

b. eine Veranstaltung zum Bau Holtz und Dielen Schneiden, welches alles durchs Wasser getrieben wird, angeleget und auf seine alleinige Kosten zum Stande gebracht werden, von welchen beyden Stüke er sich aber verbindlich macht, nach Verlauft von Sechs Frey Jahren, alle Jahr Fünffrthlr pro canone perpetua et immutabili richtig zur Königlichen Land Rentey, in Cassen begebigen Müntz-Sorten zu erlegen.

§5

Zum Unterhalt der Mühlen, und des gehenden Wercks, wird dem ErbPächter weiter nichts aufgethan, als was angemgter Anschlag besaget, damr derselbe und dessen Erben und nachherige rechtliche Besitzer dieser Mühle Schuldig und gehalten sind, alle und jede so wohl geringe als Haupt Reparaturen auf selbst eigene Kosten zustehen, sich darzu die Materialien aus selbst eigenen Mitteln anzuschaffen, und dafiir an dem Jährlichen Canone nichts zu kürtzen. Es werden aber, wenn

§6

 dergleichen Reparaturen und Bauten bey dieser Walck und Booke Mühle vor fallen, die Hand- und Spann-Dienste vor wie nach, und auf dem bisherigen Fuß wie es der Beamte gehabt, verrichtet und muß ErbPächter damr sorgen, daß die Reparationes bey Zeiten besorget werden, indem ihm nicht die geringste Remission, durch den Verzug, daß die quaestionirte Mühle unbrauchbar gewesen, zuwachsen kann.

§7

Wiederfihret ErbPächter in keinem Fall, einige Remission oder Schaden Vergütung.

§ 8

Soll ErbPächter schuldig und gehalten sein, in dem künftig zu errichtenden Feuer Societaets-Catastro, die MühlenGebäude nach dem jetzt Taxirten Werth mit 395 rthlr — einschreiben zu laßen, damit dieselbe bey einer ohne desselben, und der seinigen Verschulden, sich begebenden Einäscherung derer Mühlen-Gebäude, die Entschädigung durch diesen Weg erhalte ohne solcherhalb die geringste Remission an dem Jährlichen Canone     oder sonst einige Vergütung zu ge- warten; erteilen ErbPächter, als Dominus utilis alle Gefahr tragen muß. Wie nun übrigens

§ 9

Der ErbPächter Vehmeyer sich noch anheischig macht, in Absicht des Jährlichen, an den Land Rentmeister Witte, oder deßen

Nachfolger in omcio, zu bezahlenden Canonis, von dieser Mühle, binnen 14 Tagen hinlängliche und annehmliche Caution zu machen: So wird demselben hiemit und in Kraft dieses, die Erlaubniß ertheilet, diese erblich erkaufte, und in ErbPacht erhaltene Mühle cum annexis nach Maasgabe der vorher bestimten punete, nach seinem besten Wißen und Gefallen jedoch wirtschaftlich zu Nutzen und zu gebrauchen, wobey er auch auf Erben und Erbnehmen geschützet, anbey auch demselben freygelaßen werden soll, sein Recht auf andere zu transferiren, jedoch muß er bey einer vorzunehmenden Alicnation, bey Unserer Krieges und Domainen-Cammer zumrderst den Consens gebührend nachsuchen, indem uns qua Domino directo bey dem Wieder Verkauf, das Näher Recht reserviret und frey bleibet, die Mühle Rir das jetzt erlangte KauffGeld wieder an Uns kaufen zu laßen; es wäre denn: daß besondere Meliorationes an der Mühle erweißlichermaßen verwand worden, und als denn noch existireten, welche so dann über das jetzt erlegte Kauff-Pretium, jedoch juxta taxam erstattet werden sollen.

Schließlich wird allen und jeden , die diesem Erbkauffund respec ErbPacht-Contract, entgegen stehenden Exceptionen und allen andern rechtlichen Ausflüchten und Behelften, so wohl überhaubt, als ins besondem, wie solche Nahmen haben oder erdacht werden mögen, als der Vorstellung des Befrugs, die Sache frey anders niedergeschrieben als verhandelt worden, listiger Überredung, der Verletzung über und unter die hälfte, der WiederEinsetzung in vorigen Stand, und aller andem Einwendungen, besonders aber der Rechts-Regel, daß eine algemeine Verzicht nicht gelte, wo nicht eine besondere vorhergegangene, hierdurch aufdas kräftigste renunciiret: Alles von Seiten, Unserer Krieges und Domainen-Cammer, und des Erb-Pächters getreulich und sonder Gefährde.

Zu Urkund des obigen allen ist dieser Erbkauffund Erben Zinßbrieff unter Unseren Mindenschen Krieges und DomainenCammer Unterschrift und Zusiegel auch des ErbPächters eigenhändiger und Gerichtlicher Unterschrift induplo gleichlau-   tend ausgefertiget; das eine Exemplar im Cammer Archiv reponiret, das andere aber dem ErbPächter Vehmeyer eingehändiget worden: So geschehen Minden d 16. Septbr. 1765

Königl. Preuß. Krieges und Domainen Cammer, des Fürstenthumbs Minden und deren Grafschaften Ravensberg Tecklenburg und Lingen.

Daniel  quod   dato VehmeyerVehmeyer: hunici contractum prope … subs et imfirmavenit attestor: Habichtswalde die 15 Mensis Octobris 176.

Witte ErbenZinß und Kauf Contract

den Ausländer Daniel Vehmeyer [unleserlich]

Actum Lienen d. 10 Septbr. 1764

Meldete sich bey mir, dem Landrath von Nolting, Daniel Vehmeyer, und gab zu vernehmen, daß er, von Metier ein Baumeister aber Pächter auf dem Adelichen Guth Schleppenburg im Oßnabrückschen Kirchspiel Alfhusen seye.

Er wäre wohl gesonnen, einen von seinen Kindern, dahier in der Grafschaft Tecklenburg zu etabliren, und ansäßig zu machen. Zu solcher Absicht hätte er sich, am 4ten hujus, da auf dem Königl. Amt-Hause Habichtswalde auf die Herrschaftliche Walckeund alte Booke Mühlen bey Wersen wäre licitiret worden, daselbst mit unter die übrigen Licitanten gemenget, um zu versuche, ob es ihm gelingen mögte, sothane Mühle, unter gewißen schriftlich von ihm dabey übergebenen ferners ihn und flir die hiesige Provintz selbst vortheilhaften Conditionen, durch den Obrigkeitlich ausgebotenen und auf die ihme, in ipso Termino, von mir bekand gemachten principia regulativa sich gründenden Verkauf, an sich zu bringen. Er Vehmeyer, wäre penultimus licitans biß auf 495 rthlr geblieben, und häte alß schon das Aydliche Salla tum der Mühle zu 428 rthlr 12 .. mit 66 rthlr 12 . . . überstiegen gehabt, folglich geglaubet, daß er, alß ein Ausländer, mglich wohl nicht weiter fortschreiben dürfte, der Mahl Müller Meese zu Wersen hätte in zwischen nur eine Pistole mehr, mithin 500 rthlr voll geboten, und hiermit wäre derselbe plus licitans biß zur Königl. Approbation, in termino, den 4ten hujus geblieben. Comparent Vehmeyer, bezeugete, daß er eben um des willen, einen Vorsatz noch nicht gerne mögte fahren Iden, um sotha Mühle annoch an sich zu kaufen; Besonders, da er von mir, dem Land Rath durch Vorlesung des repa rirten Edicts von dene Wohlthaten und vortheilen flir allerhand Ausländer, die sich in König. Preuß. Landen nieder lassen wolten, de dato Berlin den 8ten April a. c. vernähme, daß Allerhöchstgedachte Sr. Königl. Majst. so geneigt und willig wären, in solchen Fällen die fremd anziehenden zu begnadigen, zu schützen und zu fördern. Wann also Sr. Königl. Majst. geruhen möchten, ihm zu versichern 1 0/ Daß er seine Kinder und Knechten auf immerdar von aller gewaltsahmen Werbung und enrolement befreyet bleiben. 2./ Der itzige Ertrag vom Walcken und Booken in dieser Mühle, und soviel davon nach Abzug deßen, was Beamten an fixirten Reparations-Kosten, und sonsten jährlich zu gute gerechnet worden, niemals, und um so weniger unter einigerley Vorwand> erhöhet werden solte, da es sich, natürlicher weise, von selbst  erklärte, daß bey Wal- ken und Booken kein bannus molendinarius oder MühlenZwang, gleich wie bey denen Korn: und Getreide-Mühlen sonsten wohl möglich wäre, statuiret, noch acceptiret werden könnte.

So wolte er, Rir diese Werser Walcke und Bocke Mühle, jedoch mit ausdrücklichem Vorbehalt derer ihme in denen bekanten Sechs Articuln derer zum erblichen Licitations-Verkauf vorgelegten principe rum regulativorum gleich anderen zu statten kommen müßenden Befugnißen und Gerechtsahmen, nicht allein = 505 rthlr. bieten und selbige so Rir baar bezahlen, sobalde ihme nur der auf sein gemachten billigen Kaufbrief ausgehändiget annebst die gegenwärtigen PachtJahre derer Beamten so weit geendiget sein würden, daß ihme die Mühle eingeräumet werden könnte, sondem sich auch noch ferners dahin engagiren und verbindlich machen wolte, daß er, unter Königl. Allerhöchster Genehmigung, zwischen itzo und Sechs Jahren diese Mühle dergestalt erweitem und ver- beßem wolte, daß zumbesten des Gemeinen Weesens.

1 ./ ein Gang zum Gersten Graupen Gemahl, und

2./ eine Veranstaltung zum

Bauholtz und Dielen Schneiden, welches alles durchs Waßer getrieben würde, und dergleichen Bequemlichkeiten man dahier in der Grafschaft noch nicht hätte, angeleget und auf seine alleinige Kosten, zum Stande gebracht werden solte; vonwelchen bey den Stücken er aber, nach Verlauf von Sechs Frey Jahren alß welche er sich solcher- halb, im Betracht der aufgewandten Kosten, be• dienet, alle Jahre 5 rthlr schreibe:

Fünf rthlr pro Canone perpetuo et immutabili an Sr. Königl. Majst, richtig erlegen und abtragen will.

Solte Comparent Vehmeyer bey näherer Examination der dortigen Gegenden und Wasser Gefälles, dennoch gewahr werden, daß auch noch andere, dem Gemeinen Wesen ersprießliche, und das Commercium betördernde Anstalten angebracht werden könten: So behält er sichs bevor, dero seiner Zeit, behörige Anmeldung zu thun, und darüber,mit Sr. Königl. Majst. Besonders zu tractiren in Zuverläßigster Hoffnung, daß er allemahl ein eben so gnädiges, als billiges Gehör, solcherwegens vorfinden, und antreffen werde. 

Comparent bittet sich, übrigens benebst mir, eine, so viel möglich, baldigste und allergnädigste gewierige Resolution aus, damit er, in Zeiten, sich darnach reguliren und einrichten könne. Actum ut supra.

. Nolting

Tecklenburg. LandRath. Daniel Vehmeyer

Concordat cum originali

Boden

Commissions Rath

Lit. B

Friedrich König in Preußen

Unsern p Wir haben Uns aus Eurem unterm rep pasfato abgestatteten Bericht vortragen laßen wie zwar in termino licitationis auf die zu 395 rthlr gewürdigte Walck und alte Bocke Mühle zu Wersen in der Grafschaft Tecklenburg der bisherige Müller darauf mit 500 rthlr der Meistbietende geblieben, solches aber von dem dazu sich nachhero angefundenen Ausländer Daniel Vehmeyer mit 5 rthlr überstiegen worden. Da Ihr nun vorzüglich auf diesen letzte- ren, als einen bemittelten und wie BauMeister sehr brauchbahren Ausländer antraget, in mehreren betracht sich daneben verbindlich gemachet binnen einer Zeit von 6 Jahren einen Gang zum Gersten Graupen Gemahl anzulegen, und eine

Veranstaltung zm BauHoltz und Dielen Schneiden zu treffen, solches auch auf eigene Kosten zu Stande zu bringen, und über dem noch Vorleistung sothaner 6 Jahre annoch alle Jahre 5 rthlr pro Canone perpetua et immutabili Uns richtig zu erlegen und abzutragen; Als haben Wir allergnädigst resoloiret, und approbiren hierdurch in Gnaden, daß bey diesen Umständen Eurem Antrage gemäß vorerwehnten Vehmeyer Eingangs gedachte Mühle unter denen dabey sich gemachten Bedingungen, bey welchen Ihr nichts zu erinnern findet, und diejenige, welche die nachgesuchte Befreyung seiner Sohne und Knechte von aller Werbung be-

betrim, sich auf die deshalben in Unsem Edicten enthaltene Versicherung gründet, fortmehro zugeschla- gen werde, dannenhero Ihr danach das ErbPachtsGeschäfte, mit demselben völlig zu Stande zu bringen, auch sonsten darunter alle nötige MaasReguln zu nehmen habt. Sind p.Geben Berlin d 21. Octobr. 1764.

Friedrich

Concordat cum originali   Boden

Comissions-Rath.

die Mindensche p Cammer.

Lit. C

Extract

Von dem Ertrage der Walcke und BockeMühle zu Wersen.

Besage Special Anschlages de 1756.

..pp von denen Mülen der

Vogtey Wersen ist wegen der Walcke und Bocke Mühle in Einnahme verschrieben 80 rthlr simile in Ausgabe.

a./ wegen der Walcke Müle 7 rthlr 3 sch 4 g

b./ wegen der Bocke Müle bei der Walcke Müle 3 – 4

                        

Bleibet Pacht     63 rthlr 17 sch 4 g

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