Vereinssatzung Mühle Bohle e.V.

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Satzung Mühle Bohle e.V.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Zweck des Vereins

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Sonderrechte

§ 8 Beiträge

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Beirat

§ 13 Kassenprüfung

§ 14 Haftungsbeschränkung

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mühle Bohle“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist in Lotte – Wersen, Kreis Steinfurt.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Zweck des Vereins ist

– die Förderung des Denkmalsschutzes und der Denkmalpflege,

– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,

– die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

– die Finanzierung, Restaurierung, Erweiterung und Unterhaltung der Bausubstanz der Doppelmühlenanlage „Mühle Bohle“ und deren Mühleneinrichtungen als Industriedenkmal der Wersener Mühlengeschichte,

– Wiederinbetriebsetzung des historischen Wasserkraftantriebes,

– der Zugänglichmachung der Mühle für die Öffentlichkeit,

– der Demonstration des Mühlenbetriebs bei Veranstaltungen und Vorführungen,

– der Entwicklung des Industriedenkmals und des Umfeldes zu einem außerschulischen Lernstandort, sowie

– eine öffentliche, nicht kommerzielle Nutzung, als Ausstellungs- und Veranstaltungsort.,

– naturschutz- und landschaftspflegerische Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld der Mühle Bohle.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Satzungszwecke und Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern. Es gibt ordentliche und partizipierende Mitglieder.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(3) Ordentliche Mitglieder sind Einzelmitglieder, juristische Personen oder Familienmitglieder. Einzelmitglieder und juristische Personen haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Familienmitglieder werden unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder durch die Eheleute mit jeweils einer Stimme, also maximal zwei Stimmen, in der Mitgliederversammlung vertreten. Entsprechendes gilt für Lebenspartner, sofern sie einen gemeinsamen Haushalt führen, sowie Lebenspartnerschaften nach dem LPartG. Einzel- und Familienmitglieder sowie ein Vertreter einer juristischen Person können Mitglied des Vorstandes werden und sind beitragspflichtig.

(4) Partizipierende Mitglieder haben keine Verpflichtung gegenüber dem Verein. Sie sind nicht beitragspflichtig. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht Mitglied des Vorstandes werden. Als partizipierendes Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer bereits Mitglied im Heimatverein Wersen e.V. ist.

(5) Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die „Mühle Bohle“ erworben haben, auf Antrag eines Vereinsmitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Vereinsmitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod bei natürlichen Personen,

b) Auflösung bei juristischen Personen,

c) Austritt,

d) Ausschluss.

(2) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigende Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Sonderrechte

(1) Der „Heimatverein Wersen e.V.“, die Gemeinde Lotte und der jeweilige Grundstückseigentümer der Mühle Bohle haben, sofern sie ordentliche Mitglieder dieses Vereins sind, die unter Nrn. (2) bis (4) aufgeführten Sonderrechte i.S.d. des § 35 BGB.

Die Sonderrechte können nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auch nicht durch Änderung der Satzung, aufgehoben werden.

(2) Sonderrechte des „Heimatvereins Wersen e.V.“:

(a) Nutzung der Mühle

⦁ als Präsentationsort seiner Naturschutzgruppe,

⦁ als Wandergruppenstation,

⦁ für Ferienspiele,

⦁ für Veranstaltungen mit Schulen und Kindergärten,

⦁ für vereinsinterne Veranstaltungen des Heimatvereins, z.B. Spinngruppe oder Vereinsversammlungen.

(b) Die Mitglieder des Heimatvereins Wersen e.V. können als partizipierende Mitglieder gem. § 5 Abs. 4 dieser Satzung dem Verein beitreten.

(c) Der Heimatverein Wersen e.V. hat das Recht, eine von ihm zu benennende Person in den Beirat des Vereins zu berufen.

(2) Sonderrechte der Gemeinde Lotte:

(a) Durchführung von Veranstaltungen der Gemeinde Lotte in der Mühle, um das Denkmal der Öffentlichkeit darzustellen oder als Präsentationsort zu nutzen.

(b) Die Gemeinde Lotte hat das Recht, die Mühle in regionale und überregionale Tourismusprojekte zu integrieren.

(c) Die Gemeinde Lotte hat das Recht, eine von ihr zu benennende Person in den Beirat des Vereins zu berufen.

(3) Sonderrechte des jeweiligen Grundstückseigentümers der Mühle Bohle:

Der jeweilige Grundstückseigentümer hat das Recht, eine von ihm zu benennende Person in den Vorstand oder den Beirat des Vereins zu berufen.

(4) Der Heimatverein Wersen e.V., die Gemeinde Lotte und der Verein haben bei Bedarf über die konkrete Ausübung der in Abs. 2 und 3 eingeräumten Nutzungsrechte Einvernehmen herzustellen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden können, entscheidet der Vorstand gem. § 11 Abs. 4 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung kann eine Nutzungsordnung beschließen.

§ 8 Beiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand,

– der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

b) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Beirates,

c) Bestimmung der Anzahl der Beiratsmitglieder,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

f) Wahl der Kassenprüfer/innen,

g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

h) Abberufung eines aufgrund eines Sonderrechts nach § 7 dieser Satzung berufenen Mitglieds des Vorstandes oder erweiterten Vorstands aus wichtigem Grund, §§ 27 Abs. 2, 40 BGB,

i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

k) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

m) Aufstellung einer Nutzungsordnung, sowie

m) weiterer Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde ebenfalls jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Denjenigen Mitgliedern, die keine telekommunikative Adresse hinterlegt haben, wird die Einladung per Briefpost übermittelt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder telekommunikative Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer Mitte.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in,

d) dem/der Schriftführer/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der/Die 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein je zwei Vorstandmitglieder gemeinsam.

(2) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Der/Die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, hat zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen und die Sitzungen zu leiten. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme desjenigen Mitglieds, das aufgrund eines Sonderrechts nach § 7 dieser Satzung berufen wurde, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.

Die Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Für die gewählten Mitglieder des Vorstandes, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, hat die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit Amtsdauer bis zum Ende der Amtszeit der ausscheidenden Vorstandmitglieder zu wählen.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat umfasst mindestens vier und höchstens sieben Mitglieder.

Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben, der ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben sowie in wichtigen Vereinsangelegenheiten.

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand dabei insbesondere in folgenden Bereichen:

– Heimatverein Wersen e.V.,

– Denkmalschutz,

– Mühlenwart,

– Außerschulischer Lernort,

– Veranstaltungen,

– Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

(3) Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören.

(4) Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Darüber hinaus muss er einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder drei Mitglieder Beirates es schriftlich wünschen. Zu den Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen.

(5) Der/Die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, hat zu Sitzungen des Beirates einzuladen und die Sitzungen zu leiten.

Sind beide verhindert, wählt der Beirat eine/n Sitzungsleiter/in aus seiner Mitte.

(6) Die Mitglieder des Beirates werden mit Ausnahme der Mitglieder des derjenigen Mitglieder, die aufgrund eines Sonderrechts nach § 7 dieser Satzung berufen wurden, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Für die gewählten Mitglieder des Beirates, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, hat die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zum Ende der Amtszeit der ausscheidenden Beiräte zu wählen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der/Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Bücher und die Kasse des Vereins. Dazu haben sie das Recht, jederzeit die Bücher des Vereins einzusehen und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

(3) Der/Die Kassenprüfer/innen erstellen über die Prüfung einen Bericht, in welchem sie feststellen, ob die Kasse dem Gesetz und der Satzung des Vereins entsprechend geführt worden ist. Dieser Bericht ist Grundlage für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Haftungsbeschränkung

(1) Haftungsbeschränkung des Vereins:

Eine Haftung des Vereins für Schäden, die einem Mitglied bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, bei der Benutzung von Einrichtungen oder der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Vereins entstehen, ist über den Umfang einer ggf. vom Verein abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

(2) Haftungsbeschränkung des Vorstandes:

Eine Haftung des Vorstandes für Schäden gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist über den Umfang einer ggf. abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen dem Vorstand Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

(3) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Person bei Amtsübernahme angemessen zu versichern.

Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass eventuelle Schadenersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit vorliegt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Heimatverein Wersen e.V.

oder dessen Rechtsnachfolger, vorausgesetzt, diese sind dann (noch) gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung,

ersatzweise an die

Gemeinde Lotte,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 12. April 2012 errichtet.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.04.2015 geändert. und zwar § 3 Abs. 2 und 3 sowie 10 Abs. 2 und 4.

Mühle Bohle e.V.

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